[ Auszug: (1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses
Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei
einem dem Vorsatz n ... ]
[ Erstes Buch Handelsstand(HGB) ] [ Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft(HGB) ] [ Drittes Buch Handelsbücher(HGB) ] [ Viertes Buch Handelsgeschäfte(HGB) ] [ Fünftes Buch Seehandel(HGB) ]